Themengebiete

Instandhaltungs- und Hygieneplan

Bereits vor Baubeginn, mit der Ausführungsplanung, sind auf Basis des Raumbuchs durch den planenden Fachmann Betriebsanweisungen sowie Instandhaltungs- und Hygienepläne zu erstellen. Die Betriebsanweisung, in der die erforderlichen Maßnahmen zum bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betreiber aufgelistet werden, muss auch Angaben hinsichtlich Ablauf und Intervall einer ausreichenden Funktionskontrolle enthalten.
Für Gebäude mit erhöhten Anforderungen an die Hygiene (zum Beispiel Lebensmittelbetriebe, Krankenhäuser, Seniorenpflegeheime) muss ein Hygieneplan mit dem Bauherren, einem Hygieniker, ggf. dem zuständigen Gesundheitsamt und möglichst mit dem späteren Betreiber abgestimmt werden.

Der Unternehmer oder sonstige Inhaber (Betreiber) ist nach § 17 Abs. 1 TrinkwV verpflichtet, die Trinkwasser-Installation bestimmungsgemäß zu betreiben, wobei nach DVGW W 557 (A) die -> Instandhaltung, neben einer vollständigen Nutzung wie bei der Planung zu Grunde gelegt, die Grundlage für den bestimmungsgemäßen Betrieb darstellt. Da gilt für jede Trinkwasser-Installation, egal ob im Einfamilienhaus oder im Krankenhaus.
Ist ein solcher Instandhaltungsplan nach VDI/DVGW 6023 nicht vorhanden, muss er nachträglich durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige erstellt werden.

 



Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG

Wir erstellen für Sie systemorientierte Gutachten zur Gefährdungsanalysen als Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie zur Ermittlung welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (insbesondere physikalische, chemische und biologische Einwirkungen).

Die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle einer Trinkwasser-Installation hat nicht die Funktion, notwendige technische Maßnahmen der Instandhaltung überflüssig zu machen. Der Gedanke „solange die Ergebnisse o. k. sind, brauche ich nichts zu machen“ birgt gefährliche juristische und gesundheitliche Risiken. „Eigentum verpflichtet“ und die Kontrollen sind in erster Linie dazu gedacht, den technischen Zustand einer Trinkwasser-Installation zu bestimmen, um ein potenzielles Infektionsrisiko frühzeitig erkennen zu können. 

Industrie Händewaschen

So sind beispielsweise Industrie- oder Produktionsanlagen gewöhnlich nicht prüfpflichtig auf Legionellen nach TrinkwV, da sie meist nicht unter die Anforderungen nach § 14b TrinkwV fallen, das Trinkwasser lediglich als Produktions- oder Betriebsmittel verwenden oder ihren Mitarbeitern nach getaner Arbeit in Duschräumen zur Verfügung stellen. Hierin steckt keine Gewinnerzielungsabsicht und das Wasser wird auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber jedoch durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. 

Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Arbeitgeber hat selbstverständlich dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber dabei sogar den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.

Zur Arbeitsstätte gehören grundsätzlich alle Einrichtungen und Anlagen, die dem Betrieb dienen, wie z.B. insbesondere die Versorgungseinrichtungen (z.B. Strom, Gas, Trinkwasser) und raumlufttechnische Anlagen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber hier zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Auch die Trinkwasser-Installation ist demnach einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV basiert für Trinkwasser-Installationen auf einer systemorientierten Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2. Diese muss alle von der Anlage ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten erfassen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen und für Betrieb und Instandhaltung beinhalten.

Spülbrause mit Gefahrenhinweis

Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser an Arbeitnehmer abgeben wird, sollten im Rahmen der jährlichen Inspektion u.a. durch Trinkwasser-Analysen an geeigneten, repräsentativen Entnahmestellen auf folgende Parameter untersucht werden:

Empfehlung der zu kontrollierenden Paramater in Trinkwasser, dass an Arbeitnehmer abgegeben wird im Rahmen der jährlichen Inspektion nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3

Kriterium

Grenzwert

Temperatur des kalten Trinkwassers

gemäß VDI/DVGW 6023

Temperatur des erwärmten Trinkwassers

gemäß DVGW W 551

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

gemäß TrinkwV, Anlage 3

Escherichia coli und coliforme Bakterien

nach TrinkwV, Anlage 1 und 3

Pseudomonas aeruginosa

nicht nachweisbar in 100 mℓ

Legionella spec.a)

nach Trinkw, Anlage 3 II

a) Entspricht die Temperatur im Trinkwasser (kalt) nicht den o. g. Anforderungen, sind Untersuchungen auf Legionella spec. auch im Trinkwasser (kalt) durchzuführen.

Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass das Trinkwasser verändert ist (z.B. Geruch, Geschmack, Farbe, Trübung) sind ergänzende Untersuchungen auf Schwermetalle (insbesondere Fe, Cu, Ni, Pb) durchzuführen.

Handelt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten und wird durch diese Handlung das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, so ist das Fehlverhalten des Arbeitgebers nach § 26 ArbSchG strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Instandhaltung in Trinkwasser-Installationen

Die Grundlage des bestimmungsgemäßen Betriebs (-> § 17 Abs. 1 TrinkwV) ist gem. DVGW W 557 (A) die Instandhaltung der Trinkwasser-Installation. Die Pflicht zur Instandhaltung von Trinkwasser-Installationen setzt auch nicht erst dann ein, wenn mit Verschleißerscheinungen zu rechnen ist, sondern sie besteht grundsätzlich.
Aus einer unzureichenden oder fehlenden Instandhaltung können gravierende Mängel und Risiken für die menschliche Gesundheit entstehen. Werden beispielweise Sicherungseinrichtungen zum Schutz gegen Rückfließen nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten, so dass sie ihrer Funktion nicht mehr gerecht werden können, besteht das Risiko einer Verunreinigung des Trinkwassers durch das angeschlossene Nicht-Trinkwasser aus Apparaten oder anderen Systemen. Aber auch Filter am Hauswassereingang zu Einfamilienhäusern müssen durch den Tausch der Filterelemente oder regelmäßige Rückspülung instand gehalten werden, da ansonsten aus dem Belag auf dem Filterelement ein Biofilm entstehen kann, der wiederum zu unerwünschten Verkeimungen führt.

Die begriffliche Definition zur Instandhaltung aus der DIN 31051 erklärt damit „die Kombination aller technischen und administrativen Maßnahmen sowie Maßnahmen des Managements während des Lebenszyklus einer Betrachtungseinheit zur Erhaltung des funktionsfähigen Zustandes oder der Rückführung in diesen, sodass sie die geforderte Funktion erfüllen kann“. Dies meint also alle Maßnahmen, die für den zweckgerichteten, ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasseranlage erforderlich sind.

Die für den hygienisch einwandfreien Betrieb erforderlichen Maßnahmen für die Instandhaltung müssen für alle in einem Objekt vorgesehenen und installierten Armaturen, Apparate und Trinkwasserleitungen in der -> Instandhaltungsplanung nach VDI 3810 Blatt 2  Pkt. 7 berücksichtigt werden und es sind erforderliche bauliche Voraussetzungen zu schaffen.

Um eine technische Anlage ordnungsgemäß instandhalten zu können, müssen Anlagenteile, die einer regelmäßigen Kontrolle und Wartung bedürfen (z. B. Wasserzähler, Rückflussverhinderer, Filter, Sicherungseinrichtungen usw.) oder zur Kontrolle und Wartung vorgesehen sind (z. B. Druckmessgeräte), sowie sämtliche Bedienungselemente (z. B. Absperrarmaturen) jederzeit zugänglich und ohne Schwierigkeiten zu erreichen sein. Der Zugang zu solchen Anlagenteilen darf nicht durch Sperrmüll, Möbel, Verkleidungen, Bodenbeläge usw. versperrt sein.

 

 

Festlegung von Probenahmestellen in Trinkwasser-Installationen

Gemäß § 14b Trinkwasserverordnung haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit geeignete Probenahmestellen vorzuhalten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die Festlegung der Probenahmestellen in Bestandsgebäuden für orientierende, insbesondere aber für weitergehende Untersuchungen/Nachuntersuchungen in Trinkwasser-Installationen, hat nicht durch den beauftragten Installateur oder durch den Probenehmer des Labors zu erfolgen, sondern soll bewusst durch hygienisch-technisch kompetentes Personal getroffen werden. Hinsichtlich der Anforderungen für eine ausreichende Qualifikation wird auf die Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse verwiesen.

Diese Vorgabe wurde durch das Umweltbundesamt im Rahmen der "UBA-Empfehlung zur systemischen Untersuchung auf Legionellen, 12/2018" getroffen, weil es bei der Festlegung der Probenahmestellen darauf ankommt, ein möglichst realistisches Bild über die Ausführung und den Wartungsstand einer Trinkwasser-Installation zu gewinnen. Oder anders ausgedrückt:

"Es kommt nicht darauf an, die Probenahmestellen möglichst so zu wählen, dass keine Legionellen gefunden werden, sondern es werden im Gegenteil bewusst die Stellen kontrolliert, an denen eine Kontamination möglich oder wahrscheinlich ist."
(Arnd Bürschgens)

Die systemische Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen gem. Trinkwasserverordnung ist identisch mit der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) und dient der ersten Beurteilung und ggf. Aufdeckung einer Legionellenkontamination in der Trinkwasser-Installation. Das erfordert daher natürlich eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der Festlegung der Probenahmestellen.

 Die Probenahmestellen, die für die Durchführung einer systemischen Untersuchung nach Trinkwasserverordnung notwendig sind, beschreibt das DVGW Arbeitsblatt W 551 im Abschnitt 9.1:

In jeder Trinkwasser-Installation sind im Rahmen der orientierenden Untersuchung Proben zu entnehmen

–    am Abgang der Leitung für Trinkwasser (warm) vom Trinkwassererwärmer

–    am Wiedereintritt in den Trinkwassererwärmer (Zirkulationsleitung)

–    zusätzliche Proben in der Peripherie des Systems (eine Entnahmestelle pro Steigstrang, jeweils möglichst weit von der zentralen Trinkwassererwärmung entfernt liegend).

Die Entnahmestellen für die Proben in der Peripherie sind so zu wählen, dass jeder Steigstrang erfasst wird. Bei Trinkwasser-Installationen mit wenigen Steigsträngen und komplexen horizontalen Verteilungen sind auch endständige Entnahmestellen am Ende der horizontalen Verteilungsleitungen zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass mindestens alle Steigstränge mit einer Rücklauftemperatur < 55 °C in die Beprobung einbezogen werden. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass hydraulisch ungünstige Verhältnisse oder andere technische Mängel vorliegen. Bei der Beprobung nur einer Auswahl von Steigsträngen ist die Repräsentativität dieser Probenahmestellen zu begründen. Bei Trinkwasser-Installationen mit vielen Steigsträngen sind primär die Bereiche zu berücksichtigen, in denen es zur Vernebelung von Trinkwasser (z. B. beim Duschen) kommen kann.

Unter bestimmten Bedingungen ist es erforderlich, auch die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) zu untersuchen, z. B. bei Feststellung einer Wassertemperatur ≥ 25 °C nach 1 Liter (siehe DVGW-Information Wasser Nr. 90). 

Wichtige Hinweise zur Probenahme:

  • Die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (warm) und die Trinkwasser-Installation für Trinkwasser (kalt) sind getrennt voneinander zu beproben. 
  • Periphere Proben sind an den Stellen mit der längsten Fließstrecke vom Trinkwassererwärmer zu entnehmen.
  • Nicht genutzte Wohnungen oder nicht genutzte Entnahmestellen sind für die systemische Untersuchung und deren Bewertung nicht repräsentativ.
  • Eine Probennahme direkt an Duschköpfen ist zu vermeiden.
  • Die Beprobung von Mischwasser ist zu vermeiden. Bei Einhebel-Mischbatterien ist dies nicht immer zu gewährleisten. Hier sind die Eckventile der nicht zu untersuchenden Zuleitungen vor der Probennahme zu schließen.
  • Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen. Wenn dies nicht möglich ist, müssen an den anderen Tagen, an denen weitere Proben genommen werden, zumindest die Proben aus den zentralen Teilen der Trinkwasser-Installation am Abgang vom Trinkwassererwärmer und am Wiedereintritt der Zirkulation in den Trinkwassererwärmer erneut entnommen und untersucht werden.

Die Probennahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasser-Installation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasser-Installation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.

Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen

Der Betreiber der Trinkwasser-Installation (UsI - Unternehmer oder sonstiger Inhaber) hat nach aktueller Trinkwasserverordnung bei einer Kontamination mit Legionellen (Überschreitung des technischen Maßnahmewerts von 100 KBE/100 ml)) unverzüglich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts tätig zu werden. Damit ist gemäß § 16, Abs. 7, Nr. 2 TrinkwV die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obligatorisch.
Zur Aufklärung der Ursachen für eine Belastung mit Bakterien muss immer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und von fachkundigen Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdungen für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation bestehen. Die Gefährdungsanalyse ist also ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen und keine bloße Auflistung technischer Mängel.

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen ist auch nicht der einzige Auslöser für die Notwendigkeit einer Gefährdungsanalyse. Auch wenn andere Tatsachen bekannt werden, die auf eine Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen der §§ 5 bis 7a TrinkwV hindeuten (z.B. Verfärbung, Geruch, Geschmack), hat der Betreiber entsprechende Auflagen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV)

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

(…)

Nr. 13 „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,

c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Wer macht Gefährdungsanalysen?

Der Sachverständige muss in seinem Fachgebiet überdurchschnittliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen können, weil er die bestehende Arbeit anderer Fachleute, die eine Anlage geplant und erstellt haben, rückblickend bewerten muss. Nachgewiesen ist die Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsanalysen und Gutachten bei den entsprechenden Sachverständigen, z.B.:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Trinkwasserhygiene im Installteur- und Heizungsbauerhandwerk
  • zertifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2
  • anerkannte Sachverständige für Trinkwasserhygiene im DVQST e.V.

Das Umweltbundesamt beschreibt in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 die Mindestanforderungen an Vorgehen und Inhalte von Gefährdungsanalysen sowie an Personen, die als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. 

Lediglich vermutet wird demnach eine entsprechende Qualifikation, wenn die betreffende Person (nicht das beauftragte Unternehmen!) ein einschlägiges Studium (z. B. Versorgungstechnik mit Schwerpunkt Sanitär-, Umwelt- und Hygienetechnik …) oder eine dementsprechende Berufsausbildung nachweisen kann (z.B. Meister SHK o.ä.) und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z. B. Zertifikat Kategorie A nach VDI/DVGW 6023).

Ob ein Anbieter von Gefährdungsanalysen also überhaupt fachlich geeignet ist, erkennt man zum Beispiel an den Qualifikationsnachweisen der ausführenden Person, die vorgelegt werden sollten (min. Nachweis der einschlägigen Berufsqualifikation im Sanitärbereich und zusätzlich mindestens das Zertifikat einer bestandenen Schulung nSiegelach VDI/DVGW 6023 Kategorie A oder vergleichbar).

Seit 2018 gilt neben der Qualifikation als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger speziell für Trinkwasserhygiene" auch noch die Qualifikation als "VDI/BTGA/ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene" als sicherer Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Erstellung von Gefährdungsanalysen. Das Zertifizierungsprogramm derDINcertco hierzu findet sich hier auf der Homepage des Zertifizierers.

Als einheitliche und anerkannte Qualifikation kann heute die Zertifizierung nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 somit ebenfalls als ein Garant für die notwendige Sachkunde eines Gutachters oder Sachverständigen dienen. Auftraggeber und Gesundheitsämter haben zukünftig anhand einschlägiger Qualifikationen den Beleg, dass der Betreiber seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl bei der Auftragsvergabe nachgekommen ist. Derzeit existieren also mehrere Qualifikationen, bei denen die fachliche Eignung zur Gefährdungsanalyse nicht nur vermutet wird sondern tatsächlich durch eine objektive Prüfung nachgewiesen wurde.

<<klick ins Bild>> Video: Beispiel Ortsbesichtigung zur Gefährdungsanalyse, Schwesternwohnheim eines größeren Klinikums, Hauswassereingang

 Video Ortsbesichtigung

 

 

 

 

 

Hygiene-Erstinspektion nach VDI/DVGW 6023

Eine systemorientierte Analyse sollte in jeder Anlage bereits vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation durchgeführt werden. Planerische Mängel oder Fehler in der Installationen können zu diesem Zeitpunkt noch mit vergleichsweise geringem Aufwand beseitigt werden. Ist die Anlage erst einmal gefüllt und verdeckt, d.h. teilweise in Wänden oder unter Deckenverkleidungen verborgen, wird eine etwaige Mangelbeseitigung sehr schnell aufwändig und teuer.

Schließlich hat auch jeder Kunde, dessen Trinkwasser-Installation neu errichtet oder wesentlich geändert wurde (auch in Kleinanlagen), einen Rechtsanspruch auf die Ergebnisse einer Hygiene-Erstinspektion nach VDI/DVGW 6023 im Rahmen der Abnahme:

VDI/DVGW 6023 "Hygiene in Trinkwasser-Installationen – Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung"

6 Planung, Montage und Inbetriebnahme
6.9.2  Hygiene-Erstinspektion

Die Einhaltung der im Abschnitt 6 aufgelisteten Anforderungen muss vor der Befüllung der Trinkwasser-Installation geprüft werden. Diese Prüfung darf nur von fachkundigen Personen mit hygienisch/technischer Zusatzqualifikation durchgeführt werden. Diese Zusatzqualifikation kann insbesondere durch eine bestandene Prüfung nach VDI/DVGW 6023 Kategorie A, nachgewiesen werden. Dieser Nachweis darf nicht älter als fünf Jahre sein.

Um die Einhaltung der Anforderungen nach Punkt 6 der VDI/DVGW 6023 (Planung, Montage und Inbetriebnahme) vor der Befüllung und vor der Verdeckung von Leitungsanlagen prüfen zu können, muss die Hygiene-Erstinspektion mindestens die nachfolgenden Punkte umfassen:

  • Prüfung der erforderlichen Unterlagen auf Vollständigkeit, einschließlich Betriebsanweisungen, Instandhaltungsplan oder Hygieneplan
  • Prüfung der Trinkwasser-Installation auf Einhaltung der Anforderungen des Raumbuchs und der Anforderungen nach Punkt 6 der VDI/DVGW 6023
  • Prüfung von Anschlüssen zu Feuerlöschleitungen und anderen Nichttrinkwasser-Installationen/Apparaten auf Zulässigkeit und geeignete Sicherungseinrichtungen zum Schutz des Trinkwassers.
Im Rahmen der Hygiene-Erstinspektion festgestellte Mängel müssen vor dem Befüllen der Trinkwasser-Installation behoben werden; die vorhandenen Unterlagen sind entsprechend zu aktualisieren.

Diese Inspektion mit Prüfung auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere natürlich Punkt 6 VDI/DVGW 6023, ist die Aufgabe eines unbefangenen Fachmanns im Sinne einer (Teil-)Abnahmeprüfung als beauftragter Vertreter des Bauherrn.

Die Verpflichtung des Auftraggebers vor der Befüllung einer neu errichteten Trinkwasser-Installation eine Hygiene-Erstinspektion durch einen unabhängigen Fachmann zu beauftragen, erfüllt dabei die Anforderungen der Überwachungspflicht im Rahmen der Delegationshaftung. Oder anders ausgedrückt, wenn man jemandem einen Auftrag erteilt, muss ggf. auch überwacht werden, dass der Auftrag ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Probenahme in Trinkwasser-Installationen

Die Entnahme der Trinkwasserproben darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labore erfolgen. Diese Labore werden auf Listen der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemacht. Externe Probenehmer müssen grundsätzlich vertraglich an das Labor gebunden sein, um in das Qualitätssicherungssystem des Labors eingebunden zu sein (siehe ISO 17025 und Erläuterungen dazu in DAkkS 71 SD 4 0119). 
Die -> Festlegung geeigneter Probenahmestellen in der Trinkwasser-Installation hat durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige zu erfolgen.

Die Probennahme erfolgt im Routinebetrieb der Trinkwasser-Installation (normaler Betriebszustand), d.h. es darf weder vorher gespült noch hochgeheizt werden, um das Ergebnis der Analyse zu beeinflussen und es soll auch nicht in leerstehenden Wohnungen beprobt werden. Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen.

Wer entnimmt Trinkwasserproben?

Eine geregelte Schulung, Schulungsnachweise und Prüfung der Kompetenz des für die Probenahme verantwortlichen Personals (Probenehmerschulung) sind notwendig und müssen dokumentiert werden. Eine Zertifizierung des Probenehmers allein genügt jedoch noch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, da eine Befangenheit des Probenehmers ausgeschlossen sein muss.

(…) Nach DIN EN ISO/IEC 17025 muss das Laboratorium für die Unparteilichkeit seiner Labortätigkeiten verantwortlich sein und darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Das Gebot der „Unparteilichkeit“ umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit, wonach kein mit der Sache befasster Beauftragter eines Trinkwasserlabors (z.B. ein externer Probennehmer) Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die „objektive Unparteilichkeit“, wonach das betreffende Trinkwasserlabor hinreichende Garantien bieten muss, „um jeden Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit auszuschließen“.

Insofern darf in der Regel kein Personal des Auftraggebers der Laboruntersuchung in die Prozesse des akkreditierten Labors (z.B. Probennahme) eingebunden sein, denn der Auftraggeber will durch den Laborbericht die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesbehörde nachweisen und hat mithin ein unbestreitbares Eigeninteresse am „Gegenstand der Bewertung“.

Es stellt deshalb im Hinblick auf DIN EN ISO/IEC 17025 eine in der Regel nicht hinnehmbare Gefährdung der Unparteilichkeit dar, wenn der externe Probennehmer aufgrund vertraglicher Bindung im Lager (§ 278 BGB, § 831 Abs. 1 BGB) des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (Kunde des Trinkwasserlabors) steht, weil in dieser Konstellation Zweifel über möglichen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck regelmäßig nicht ausgeräumt werden können. (…)

https://www.dakks.de/content/neue-anforderungen-für-die-begutachtung-von-trinkwasseruntersuchungsstellen

Tatsächlich ist es heute so, dass nicht einmal Hygienefachkräfte eines Krankenhauses in Ihrem eigenen Haus die Proben entnehmen dürfen!

Die Verantwortung für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport (Präanalytik) verbleibt ausschließlich bei der Laborleitung des akkreditierten Labors. Der Laborleiter haftet dafür, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der Durchführung der Probenahme im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17025 keine Zweifel aufkommen können.

Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung muss daher immer direkt an das Labor erteilt werden, das dann geeignete Probenehmer entsendet. Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung oder Probenahme darf niemals an Installateure oder Dienstleister erteilt werden, solche Proben sind unzulässig.
In verschiedenen Fällen wurden Untersuchungsergebnisse angezweifelt, weil der Probenehmer gleichzeitig der beauftragte Installateur war. Es wurden in diesem Zusammenhang dann Vorwürfe erhoben, die Legionellen entweder aus einer anderen Quelle eingeschleust zu haben, um einen Sanierungsauftrag zu erhalten (unzulässiges Vertriebsinteresse) bzw. durch die Probenahme das Untersuchungsergebnis derart verfälscht zu haben, dass etwaige technische Mängel in der Anlage unentdeckt geblieben sind (Verschleierung).