Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG

Wir erstellen für Sie systemorientierte Gutachten zur Gefährdungsanalysen als Grundlage für eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zur Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie zur Ermittlung welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (insbesondere physikalische, chemische und biologische Einwirkungen).

Die hygienisch-mikrobiologische Kontrolle einer Trinkwasser-Installation hat nicht die Funktion, notwendige technische Maßnahmen der Instandhaltung überflüssig zu machen. Der Gedanke „solange die Ergebnisse o. k. sind, brauche ich nichts zu machen“ birgt gefährliche juristische und gesundheitliche Risiken. „Eigentum verpflichtet“ und die Kontrollen sind in erster Linie dazu gedacht, den technischen Zustand einer Trinkwasser-Installation zu bestimmen, um ein potenzielles Infektionsrisiko frühzeitig erkennen zu können. 

Industrie Händewaschen

So sind beispielsweise Industrie- oder Produktionsanlagen gewöhnlich nicht prüfpflichtig auf Legionellen nach TrinkwV, da sie meist nicht unter die Anforderungen nach § 31 TrinkwV fallen, das Trinkwasser lediglich als Produktions- oder Betriebsmittel verwenden oder ihren Mitarbeitern nach getaner Arbeit in Duschräumen zur Verfügung stellen. Hierin steckt keine Gewinnerzielungsabsicht und das Wasser wird auch nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber jedoch durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. 

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

ASR V3, Anh. lfd. Nr. 4 Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)

Biologische Gefährdungen im Sinne der ArbStättV durch Verunreinigungen und Ablagerungen können z. B. sein:

  • Schimmelpilz-Wachstum in Räumen,
  • Verkeimung in raumlufttechnischen Anlagen oder Klimaanlagen,
  • Hygieneaspekte in Arbeits- oder Sanitärräumen,
  • Legionellen-Vermehrung in Trinkwasseranlagen (Aerosolbildung).

Insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch Legionellen wird nur auf einen möglichen Übertragungsweg abgezielt (Aerosolbildung), nicht spezifisch auf Warm- oder Kaltwasser-Systeme. Gemäß TRBA 466 zur Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen werden Pseudomonas aeruginosa und Legionella spec. (insbesondere Legionella pneumophila und Legionella anisa) in die Risikogruppe 2 eingestuft. Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2 können nach Biostoffverordnung eine Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine Gefahr für Beschäftige darstellen.

Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Arbeitgeber hat selbstverständlich dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten hat der Arbeitgeber dabei sogar den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene zu berücksichtigen.

Zur Arbeitsstätte gehören grundsätzlich alle Einrichtungen und Anlagen, die dem Betrieb dienen, wie z.B. insbesondere die Versorgungseinrichtungen (z.B. Strom, Gas, Trinkwasser) und raumlufttechnische Anlagen. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber hier zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Auch die Trinkwasser-Installation ist demnach einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen.

Die Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV basiert für Trinkwasser-Installationen auf einer systemorientierten Gefährdungsanalyse nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2. Diese muss alle von der Anlage ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten erfassen und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdungen und für Betrieb und Instandhaltung beinhalten.

Spülbrause mit Gefahrenhinweis

Trinkwasser-Installationen, aus denen Trinkwasser an Arbeitnehmer abgeben wird, sollten im Rahmen der jährlichen Inspektion u.a. durch Trinkwasser-Analysen an geeigneten, repräsentativen Entnahmestellen auf folgende Parameter untersucht werden:

Empfehlung der zu kontrollierenden Paramater in Trinkwasser, dass an Arbeitnehmer abgegeben wird im Rahmen der jährlichen Inspektion nach VDI 3810 Blatt 2/VDI 6023 Blatt 3

Kriterium

Grenzwert

Temperatur des kalten Trinkwassers

gemäß VDI 6023

Temperatur des erwärmten Trinkwassers

gemäß DVGW W 551 (A)

Koloniezahl bei 22 °C und 36 °C

gemäß TrinkwV, Anlage 3

Escherichia coli und coliforme Bakterien

nach TrinkwV, Anlage 1 und 3

Pseudomonas aeruginosa

nicht nachweisbar in 100 mℓ

Legionella spec.a)

nach Trinkw, Anlage 3 II

a) Entspricht die Temperatur im Trinkwasser (kalt) nicht den o. g. Anforderungen, sind Untersuchungen auf Legionella spec. auch im Trinkwasser (kalt) durchzuführen.

Wird dem Arbeitgeber bekannt, dass das Trinkwasser verändert ist (z.B. Geruch, Geschmack, Farbe, Trübung) sind ergänzende Untersuchungen auf Schwermetalle (insbesondere Fe, Cu, Ni, Pb) durchzuführen.

Handelt der Arbeitgeber gegen diese Pflichten und wird durch diese Handlung das Leben oder die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, so ist das Fehlverhalten des Arbeitgebers nach § 26 ArbSchG strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.