Probenahme in Trinkwasser-Installationen

Bild_34_Risiko_Legionellen.jpgDie Entnahme der Trinkwasserproben darf nur durch für die Trinkwasseruntersuchung akkreditierte Labore erfolgen. Diese Labore werden auf Listen der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemacht. Externe Probenehmer müssen grundsätzlich vertraglich an das Labor gebunden sein, um in das Qualitätssicherungssystem des Labors eingebunden zu sein (siehe ISO 17025 und Erläuterungen dazu in DAkkS 71 SD 4 0119). 
Die -> Festlegung geeigneter Probenahmestellen in der Trinkwasser-Installation hat durch hygienisch/technisch kompetente Sachverständige zu erfolgen.

Die Probennahme erfolgt im Routinebetrieb der Trinkwasser-Installation (normaler Betriebszustand), d.h. es darf weder vorher gespült noch hochgeheizt werden, um das Ergebnis der Analyse zu beeinflussen und es soll auch nicht in leerstehenden Wohnungen beprobt werden. Die Proben an allen geforderten Probennahmestellen sind am gleichen Kalendertag zu entnehmen.

Wer entnimmt Trinkwasserproben?

Eine geregelte Schulung, Schulungsnachweise und Prüfung der Kompetenz des für die Probenahme verantwortlichen Personals (Probenehmerschulung) sind notwendig und müssen dokumentiert werden. Eine Zertifizierung des Probenehmers allein genügt jedoch noch nicht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung, da eine Befangenheit des Probenehmers ausgeschlossen sein muss.

(…) Nach DIN EN ISO/IEC 17025 muss das Laboratorium für die Unparteilichkeit seiner Labortätigkeiten verantwortlich sein und darf keinen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck zulassen, der die Unparteilichkeit gefährdet. Das Gebot der „Unparteilichkeit“ umfasst zum einen die subjektive Unparteilichkeit, wonach kein mit der Sache befasster Beauftragter eines Trinkwasserlabors (z.B. ein externer Probennehmer) Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die „objektive Unparteilichkeit“, wonach das betreffende Trinkwasserlabor hinreichende Garantien bieten muss, „um jeden Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit auszuschließen“.

Insofern darf in der Regel kein Personal des Auftraggebers der Laboruntersuchung in die Prozesse des akkreditierten Labors (z.B. Probennahme) eingebunden sein, denn der Auftraggeber will durch den Laborbericht die Erfüllung seiner eigenen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Landesbehörde nachweisen und hat mithin ein unbestreitbares Eigeninteresse am „Gegenstand der Bewertung“.

Es stellt deshalb im Hinblick auf DIN EN ISO/IEC 17025 eine in der Regel nicht hinnehmbare Gefährdung der Unparteilichkeit dar, wenn der externe Probennehmer aufgrund vertraglicher Bindung im Lager (§ 278 BGB, § 831 Abs. 1 BGB) des Unternehmers und sonstigen Inhabers einer Wasserversorgungsanlage (Kunde des Trinkwasserlabors) steht, weil in dieser Konstellation Zweifel über möglichen kommerziellen, finanziellen oder sonstigen Druck regelmäßig nicht ausgeräumt werden können. (…)

https://www.dakks.de/content/neue-anforderungen-für-die-begutachtung-von-trinkwasseruntersuchungsstellen

Tatsächlich ist es heute so, dass nicht einmal Hygienefachkräfte eines Krankenhauses in Ihrem eigenen Haus die Proben entnehmen dürfen!

Die Verantwortung für die Durchführung der Probenahme und den Probentransport (Präanalytik) verbleibt ausschließlich bei der Laborleitung des akkreditierten Labors. Der Laborleiter haftet dafür, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der Durchführung der Probenahme im Sinne der DIN EN ISO/IEC 17025 keine Zweifel aufkommen können.

Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung muss daher immer direkt an das Labor erteilt werden, das dann geeignete Probenehmer entsendet. Der Auftrag zur Trinkwasseruntersuchung oder Probenahme darf niemals an Installateure oder Dienstleister erteilt werden, solche Proben sind unzulässig.
In verschiedenen Fällen wurden Untersuchungsergebnisse angezweifelt, weil der Probenehmer gleichzeitig der beauftragte Installateur war. Es wurden in diesem Zusammenhang dann Vorwürfe erhoben, die Legionellen entweder aus einer anderen Quelle eingeschleust zu haben, um einen Sanierungsauftrag zu erhalten (unzulässiges Vertriebsinteresse) bzw. durch die Probenahme das Untersuchungsergebnis derart verfälscht zu haben, dass etwaige technische Mängel in der Anlage unentdeckt geblieben sind (Verschleierung).