Gefährdungsanalyse in Trinkwasser-Installationen

Der Betreiber der Trinkwasser-Installation (UsI - Unternehmer oder sonstiger Inhaber) hat nach aktueller Trinkwasserverordnung bei einer Kontamination mit Legionellen (Überschreitung des technischen Maßnahmewerts von 100 KBE/100 ml)) unverzüglich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts tätig zu werden. Damit ist gemäß § 16, Abs. 7, Nr. 2 TrinkwV die Erstellung einer Gefährdungsanalyse obligatorisch.
Zur Aufklärung der Ursachen für eine Belastung mit Bakterien muss immer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und von fachkundigen Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdungen für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation bestehen. Die Gefährdungsanalyse ist also ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen und keine bloße Auflistung technischer Mängel.

Eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts für Legionellen ist auch nicht der einzige Auslöser für die Notwendigkeit einer Gefährdungsanalyse. Auch wenn andere Tatsachen bekannt werden, die auf eine Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen der §§ 5 bis 7a TrinkwV hindeuten (z.B. Verfärbung, Geruch, Geschmack), hat der Betreiber entsprechende Auflagen.

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (TrinkwV)

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

(…)

Nr. 13 „Gefährdungsanalyse“ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,

b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,

c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,

d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie

e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.

Wer macht Gefährdungsanalysen?

Der Sachverständige muss in seinem Fachgebiet überdurchschnittliche fachliche Kenntnisse und Erfahrungen vorweisen können, weil er die bestehende Arbeit anderer Fachleute, die eine Anlage geplant und erstellt haben, rückblickend bewerten muss. Nachgewiesen ist die Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsanalysen und Gutachten bei den entsprechenden Sachverständigen, z.B.:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für das Fachgebiet Trinkwasserhygiene im Installteur- und Heizungsbauerhandwerk
  • zertifizierte Sachverständige für Trinkwasserhygiene nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023-2
  • anerkannte Sachverständige für Trinkwasserhygiene im DVQST e.V.

Das Umweltbundesamt beschreibt in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 die Mindestanforderungen an Vorgehen und Inhalte von Gefährdungsanalysen sowie an Personen, die als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. 

Lediglich vermutet wird demnach eine entsprechende Qualifikation, wenn die betreffende Person (nicht das beauftragte Unternehmen!) ein einschlägiges Studium (z. B. Versorgungstechnik mit Schwerpunkt Sanitär-, Umwelt- und Hygienetechnik …) oder eine dementsprechende Berufsausbildung nachweisen kann (z.B. Meister SHK o.ä.) und fortlaufende spezielle berufsbegleitende Fortbildungen eine weitere Vertiefung erkennen lassen (z. B. Zertifikat Kategorie A nach VDI/DVGW 6023).

Ob ein Anbieter von Gefährdungsanalysen also überhaupt fachlich geeignet ist, erkennt man zum Beispiel an den Qualifikationsnachweisen der ausführenden Person, die vorgelegt werden sollten (min. Nachweis der einschlägigen Berufsqualifikation im Sanitärbereich und zusätzlich mindestens das Zertifikat einer bestandenen Schulung nSiegelach VDI/DVGW 6023 Kategorie A oder vergleichbar).

Seit 2018 gilt neben der Qualifikation als "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger speziell für Trinkwasserhygiene" auch noch die Qualifikation als "VDI/BTGA/ZVSHK-geprüfter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene" als sicherer Nachweis der erforderlichen Sachkunde zur Erstellung von Gefährdungsanalysen. Das Zertifizierungsprogramm derDINcertco hierzu findet sich hier auf der Homepage des Zertifizierers.

Als einheitliche und anerkannte Qualifikation kann heute die Zertifizierung nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 somit ebenfalls als ein Garant für die notwendige Sachkunde eines Gutachters oder Sachverständigen dienen. Auftraggeber und Gesundheitsämter haben zukünftig anhand einschlägiger Qualifikationen den Beleg, dass der Betreiber seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Auswahl bei der Auftragsvergabe nachgekommen ist. Derzeit existieren also mehrere Qualifikationen, bei denen die fachliche Eignung zur Gefährdungsanalyse nicht nur vermutet wird sondern tatsächlich durch eine objektive Prüfung nachgewiesen wurde.

<<klick ins Bild>> Video: Beispiel Ortsbesichtigung zur Gefährdungsanalyse, Schwesternwohnheim eines größeren Klinikums, Hauswassereingang

 Video Ortsbesichtigung